Umzugskosten - neue Pauschale ab März 2024

Ab dem 1. März 2024 gelten neue Umzugskostenpauschalen für beruflich bedingte Umzüge nach dem Bundesumzugskostengesetz, wobei Umzugskosten unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Die Pauschalen decken eine Vielzahl von Auslagen ab, einschließlich Beförderungs- und Reisekosten, Mietentschädigungen, Maklergebühren, zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder und weitere nachgewiesene oder pauschale Umzugsauslagen, mit spezifischen Beträgen für verschiedene Berechtigte und Umzugsszenarien.

Die Finanzbehörden haben die Pauschbeträge für Umzugskosten aktualisiert, die bei einem aus beruflichen Gründen erforderlichen Wohnungswechsel gemäß dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ab dem 1. März 2024 gelten.

Beruflich motivierte Umzüge ermöglichen es, bestimmte Kosten entweder als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet zu bekommen. Die Obergrenze hierfür orientiert sich an dem Höchstbetrag, der einem Bundesbeamten laut BUKG für Umzugskosten erstattet werden kann.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören unter anderem:

  • Transportkosten: Die tatsächlich anfallenden Kosten für den Transport des Hausrats zur neuen Wohnstätte, einschließlich Autobahngebühren und Versicherung.
  • Reisekosten: Für die Fahrt zur neuen Wohnung, maximal für eine Begleitperson, sowie für die Suche und Besichtigung der neuen Bleibe, jedoch nicht für reine Informationsbesuche.
  • Doppelte Mietbelastung: Für bis zu sechs Monate, falls die Miete der alten Wohnung aufgrund von Kündigungsfristen neben der neuen Miete weitergezahlt werden muss; zudem für bis zu drei Monate, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
  • Maklergebühren: Die ortsüblichen Provisionen für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage, jedoch nicht die Gebühren, die beim Kauf einer Immobilie anfallen.

Die Höhe der Pauschalen wird am Tag vor dem Beginn des Umzugs festgelegt.

Zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder aufgrund des Umzugs können bis zu 20% des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach dem Bundesbesoldungsgesetz pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerfreiheit dieser Kosten ist ab dem 1. April 2021 auf 1.160 Euro pro Kind limitiert.

Sonstige Umzugsausgaben, wie Trinkgelder, Renovierungskosten der alten Wohnung, Anzeigekosten für die Wohnungssuche, Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder die Umschreibung von Dokumenten und Fahrzeugen, können ebenfalls abgesetzt werden, allerdings nicht die Renovierungskosten der privat genutzten Räume in der neuen Wohnung.

Für nachweisfreie Umzugsauslagen gelten ab dem 1. März 2024 neue Pauschbeträge. Der steuerfreie Pauschbetrag für den Umziehenden beträgt nun 964 Euro, für jede weitere im Haushalt lebende Person 643 Euro. Personen, die am Tag vor dem Umzug keine Wohnung hatten, können einen Betrag von 193 Euro ansetzen.

Ein Umzug gilt dann als beruflich bedingt, wenn er aufgrund einer Versetzung, eines Arbeitsplatzwechsels, der Aufnahme einer ersten beruflichen Tätigkeit oder der Einrichtung bzw. Aufgabe eines doppelten Haushalts erfolgt. Auch wenn der Umzug überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt oder zur erheblichen Verkürzung des Arbeitsweges dient, wird er als beruflich veranlasst anerkannt.

Quellen:

BFH Beschluss vom 3.8.2012

BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :003