Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
Das Jahressteuergesetz 2022 hat eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 eingeführt. Ab dem 1. Januar 2023 gilt auch ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen. Trotz der Steuerbefreiung und der Kleinunternehmerregelung müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte anzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln. Allerdings wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Gewerbetreibende im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind und deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage und gegebenenfalls steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt, auf die steuerliche Anzeige und Übermittlung des Fragebogens verzichten. Diese Bestimmung gilt ab dem 1. Januar 2023. In Einzelfällen können die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anfordern, falls es erforderlich ist.
Originale Meldung zur steuerlichen Erfassung:
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz - EStG -) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -).
Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung - AO - grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. 1 2 Seite 2 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern
Quelle: BMF Schreiben vom 12.06.2023, IV A 3 - S 0301/19/10007 :012